Recht für Radfahrer

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Dietmar Kettler

Startseite
Aktuelles
Bezugsquellen
Veröffentlichungen
Historisches
Kontakt
Links
Impressum

Urteilsanmerkungen und Aktuelles

Der Verkehrsminister meint: StVO-Novelle vom September 2009 ist "nichtig"

Die Pressemitteilung 103/2010 des Bundesverkehrsministeriums vom 13. April 2010
beschäftigt sich mit den Rechtsfolgen der StVO-Novelle 2009. Der Minister Ramsauer wird in dieser Pressemitteilung seines Hauses wie folgt zitiert: "Die Novelle ist [...] nichtig." Danach hat die Novelle keine rechtlichen Folgen.
Das wirft spannende Fragen für jeden Rechtswissenschaftler auf: Hat der Herr Minister mit seiner Behauptung Recht? Und gegebenenfalls: Warum? Bekommen bei Verstößen gegen die neu eingeführten Pflichten ertappte Verkehrssünder ihr Geld wieder? Automatisch oder nur auf Antrag? Kann jedes Bußgeldverfahren, das irgendwie mit der Novelle 2009 zu tun hat (also auf einer der neu geschaffenen Pflichten der Verkehrsteilnehmer beruht), vom Betroffenen gesprengt werden, bis die Nichtigkeit der StVO-Novelle von einer kompetenten Stelle festgestellt wird? Können umgekehrt nun nachträglich Verhaltensweisen geahndet werden, die (wegen der Novelle) seit dem 1. September 2009 keine Fehlverhaltensweisen mehr waren und sich nun wegen der Nichtigkeit der Novelle und wiederauflebender Pflichten doch als solche herausstellen? Kann oder muss jeder Schadensersatzprozess rückabgewickelt werden, in dem der Zivilrichter die Rechtswirksamkeit der StVO-Novelle von 2009 annahm und deshalb die schadensersatzrechtlichen Folgen so oder anders beurteilte, weil das vermeintliche Fehlverhalten des vermeintlichen Unfallverursachers gar keines war?
Alle diese spannenden Fragen sind aber gar nicht Gegenstand der genannten Pressemitteilung. Darin geht es nur darum, dass sich Behörden nach der Ansicht des Ministers nicht an das am 1. September 2009 (vorsichtig gesagt: dem Rechtsschein nach) in Kraft getretene Recht halten müssten. Aber selbst hier bleibt manche Frage offen: Wenn die StVO-Novelle vom 1. September 2009 "nichtig" ist, tritt dann das alte Recht ab der Verkündung des Ministers (oder am Tag nach der Verkündung?) wieder in Kraft? Oder tritt das alte Recht (auch für Behörden) rückwirkend ab dem 1. September 2009 wieder in Kraft? Fragen über Fragen. Was ist mit Verkehrszeichen, die sich aufgrund der Novelle als entbehrlich erwiesen hatten oder umgekehrt ihretwegen aufgestellt wurden? Müssen die erstgenannten wieder aufgestellt werden, obwohl sie sich als entbehrlich erwiesen hatten, und sind die wegen der Novelle aufgestellten wieder abzuschrauben? Sind die seither aufgrund der Novelle aufgestellten Schilder nichtig oder Nicht-Akte? Verkehrsrecht ist spannend!
Julius Hermann von Kirchmann erklärte 1848: Ein Federstrich des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur. Heute gilt wohl: Eine Pressemitteilung des Herrn Minister, und ganze Heerscharen von Juristen müssen sich um die Rechtsfolgen kümmern!
Mehr zur Rechtsquellenlehre (und damit mittelbar zur Frage, was denn die Meinung des Herrn Minister für eine rechtliche Bedeutung hat) finden Sie in den großen Lehrbüchern zur Methodenlehre der Rechtswissenschaft und zur Rechtstheorie.

Neues für Klagewillige VII
Anfechtung von verkehrsrechtlichen Anordnungen/Verkehrszeichen ist "Spezialmaterie"
Kläger dürfen sich ohne Kostennachteil eines "Spezialanwalts" bedienen

Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Karlsruhe. Zum Vergrößern anklicken

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich für einen Kostenfestsetzungsbeschluss Gedanken machen müssen, ob denn der Kläger in einer Radwegebenutzungspflichtsache sich von irgendeinem ortsansässigen Anwalt hätte vertreten lassen müssen, widrigenfalls er entstandene Reisekosten seines ortsfremden "Spezialanwalts" trotz Obsiegens selbst tragen muss. Die in der Sache rechtskräftig unterlegene Beklagte wollte die Reisekosten des wohnort- und gerichtsortfremden Anwalts nicht tragen, weil der Kläger doch auch irgendeinen Verkehrsrechtsanwalt oder irgendeinen Verwaltungsrechtsanwalt vor Ort hätte beauftragen können.
Doch das VG Karlsruhe erklärt: Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei es notwendig im Sinne des Erstattungsrechts gewesen, den tatsächlich beauftragten, wohnort- und gerichtsortfremden Anwalt zu beauftragen. Denn es spreche viel dafür, dass dieser tatsächlich beauftragte Anwalt "über besondere Fachkenntnisse verfügt, die kein in Karlsruhe ansässiger Anwalt im gleichen Maß hat" (VG Karlsruhe, Beschluss 2 K 4042/07 vom 02.03.2010 zur zweiten Instanz).
Damit ist auch kostenrechtlich abgesichert, dass sich kein Klagewilliger auf irgendeinen ortsansässigen Anwalt verweisen lassen muss, nicht mal auf irgendeinen ortsansässigen Verkehrsrechts- oder Verwaltungsrechtsanwalt.
Die Anfechtung von verkehrsrechtlichen Anordnungen / Verkehrszeichen ist ein dermaßen seltenes Rechtsgebiet, dass es nichteinmal zu den Stoffgebieten gehört, in denen sich Fachanwälte für Verwaltungsrecht oder Fachanwälte für Verkehrsrecht auskennen müssen. Weder hier noch dort taucht die hier einschlägige Rechtsmaterie in der Fachanwaltsordnung auf. Noch unwahrscheinlicher ist es, einen Anwalt zu finden, der sich damit auskennt, nur weil er irgendwie auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder dem Straßenverkehrsrecht tätig ist.
Unter anderem kommt es auf Kenntnisse des Verfahrensrechts (unter anderem der Anfechtungsfrist) an, die im öffentlichen Recht tätige Anwälte und auch im Straßenverkehrsrecht tätige Anwälte in der Regel nicht haben. Es ist bundesweit nur ein einziger Anwalt bekannt, der sich wiederholt mit der Anfechtung von Verkehrszeichen beschäftigt hat - und das war und ist der vom Kläger beauftragte Anwalt. Es kam aber nicht nur darauf an, allgemein Kenntnisse in der Anfechtung von Verkehrszeichen zu haben, sondern speziell auf materiellrechtliche Kenntnisse in der Anfechtung von verkehrsbehördlich angeordneten Radwegebenutzungspflichten an. Gäbe es irgendwo in der Bundesrepublik einen zweiten Anwalt, der sich immerhin generell mit der Anfechtung von Verkehrszeichen auskennt, hätte der Kläger gleichwohl den beauftragten Anwalt mit der Berufungszulassung und Berufung betrauen müssen: Denn für dieses spezielle Rechtsgebiet ist der Beauftragte wiederum der einzige Anwalt bundesweit, der dafür bekannt ist, "soetwas" schon wiederholt gemacht zu haben. Der vom Kläger beauftragte Anwalt veröffentlicht in der juristischen Fachpresse seit vielen Jahren immer wieder Urteile, Urteilsanmerkungen und Aufsätze zu den hier in Rede stehenden Rechtsfragen. Außer ihm publiziert kein anderer Anwalt dazu. Der vom Kläger beauftragte Anwalt betreut bundesweit Mandanten in solchen Rechtsfragen in allen Instanzen. Eine verständige Partei musste also zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade dieses Anwalts für ratsam halten. Dass der Kläger das hier ohne Kostennachteil durfte, hat jetzt das Verwaltungsgericht beschlossen.
Mehr zu den Klagemöglichkeiten gegen verkehrsrechtliche Anordnungen / Verkehrszeichen im Allgemeinen und gegen Radwegebenutzungspflichten im Besonderen finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Zum Abschleppen von Fahrrädern

Zum wiederholten Male mussten schon Gerichte über das Abschleppen von Fahrrädern entscheiden. Die jeweiligen kommunalen Verwaltung schleppen die Fahrräder meist aus ästhetischen Gründen ab oder um eine nahe gelegene Fahrradstation besser auszulasten. Die Urteile gehen regelmäßig zu Gunsten der jeweiligen Radfahrer aus, so jetzt auch eines des OVG Lüneburg. Das Gericht urteilt: Die "optische Belästigung" durch Fahrräder auf einem Bahnhofsvorplatz rechtfertigt kein Abschleppen (NordÖR 2010, 82).
Mehr zum Abschleppen von Fahrrädern finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer und in meinem Aufsatz "Das Abschleppen von Fahrrädern" in der NZV 2003, 209-216.

Widmungswidrige straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Immer wieder versuchen Straßenverkehrsbehörden, das Straßenrecht auszuhebeln, weil ihnen ein Teil des widmungsgemäßen Verkehrs irgendwie nicht gefällt. Die von den Straßenverkehrsbehörden in Anspruch genommene "Vorherrschaft des Straßenverkehrsrechts" lässt allzu oft den "Vorbehalt des Straßenrechts" vergessen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte nun in diesem Spannungsfeld erfreulich klar: Mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kann dauerhaft kein Zustand herbeigeführt werden, der im Ergebnis auf die endgültige Entwidmung oder Teileinziehung einer öffentlichen Straße hinauslaufen würde.
Der konkrete Sachverhalt als solcher ist allerdings ein seltener und aus Radfahrersicht nur schwer verständlich: Ein Grundstückseigentümer wandte sich dagegen, dass der an sein Grundstück angrenzende Gemeinsame Geh-Radweg (Zeichen 240) von Radfahrern benutzt werden müsse, weil er sich von den Radfahrern gestört fühlte, wenn er diesen Weg mit seinem Auto befährt. Die Radfahrer würden durch die Beschilderung unnötig zur Benutzung dieses Weges verpflichtet, war seine Argumentation. Die Behörde gab sich einsichtig und stellte neue Schilder auf: Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (Z 250 mit ZZ 1022-10).
Doch auch das stellte den autofahrenden Anlieger nicht zufrieden. Nun wollte er per Verpflichtungsklage erreichen, dass Radfahrer den Weg gar nicht mehr befahren dürfen, weil er sich auch durch nur freiwillig erlaubtermaßen dort fahrende Radfahrer gestört fühlte, wenn er mit seinem Auto auf diesem Weg zu seinem Grundstück und seinen Garagen fährt. Für eine solche Verpflichtungsklage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung, wonach ein selbstständiger Geh- und Radweg (beschränkt öffentlicher Weg nach BayStrWG) von Radfahrern nicht benutzt werden darf, fehlt nach Ansicht des BayVGH aus den genannten Gründen jedoch schon das Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, VRS 117, 381).
Mehr zu widmungswidrigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen - insbesondere Radwegebenutzungspflichten - und zur Reichweite der Ermächtigungsgrundlage des § 45 StVO für Verkehrszeichen finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Schlagloch

Schlaglöcher sind für Radfahrer immer wieder ein besonderes Ärgernis. Das OLG Saarbrücken hat jüngst ein Urteil mit deutlichen Worten erlassen. Der Unfall ereignete sich (im September) auf einer Landesstraße in einer Ortsdurchfahrt. Im Scheitelpunkt einer Kurve auf abschüssiger Strecke lag ein großflächiges und tiefes Schlagloch, umrahmt von einigen Teerflicken. 407 Meter vorher stand ein Warnschild für Straßenschäden. Eine Radfahrerin geriet so in das Schlagloch, dass sich ihr Vorderrad quer stellte und sie sich mit ihrem Rad überschlug. Die Behörde wollte nicht haften.
Aus dem allgemein schadhaften Bild der Straße hätte die Radfahrerin entnehmen müssen, dass es das große und tiefe Loch gab, meinte sie. Das Gericht zog jedoch den umgekehrten Schluss: Gerade weil im Straßenbereich erkennbar Ausbesserungsarbeiten veranlasst wurden, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Reparaturen zu einer vollständigen Beseitigung mindestens der größeren Schlaglöcher führten. Zumindest habe das Nebeneinander von Flickstellen und schadhaften Bereichen die Wahrnehmung noch vorhandener Schäden erschwert. Auch das Warnschild sei nicht geeignet, den verkehrssicheren Zustand der Straße zu gewährleisten. Eine Beschilderung könne nur zur vorläufigen Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung genügen, wenn eine nachhaltige Beseitigung der Gefahrenstelle mit zumutbaren Mitteln noch nicht erreicht werden kann. Ein tiefes Schlagloch mindestens provisorisch auszubessern wäre jedoch mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen, meint das Gericht. Zudem sei das Schild 400 Meter zuvor viel zu weit weg gewesen und habe daher am Sturzort keine Warnfunktion mehr gehabt.
Die Behörde führte noch an, es habe noch zwei Tage zuvor ausweislich einer Kontrollfahrt kein solches Schlagloch gegeben. Das OLG belehrte die Behörde jedoch: Das dokumentierte Schadenbild könne nicht binnen zwei Tagen entstanden sein. Wenn die massiven Schäden bei der Kontrollfahrt also übersehen worden sein sollten, belege das allein, dass die Kontrollfahrt nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wurde. Gab es das Loch hingegen schon bei der Kontrollfahrt, sei damit sogar die Kausalität der Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen.
Zuguterletzt führt das Gericht an, dass die Einbrüche in die Asphaltdecke das typische Gepräge eines Frostschadens gehabt hätten. Mit soetwas sei jedoch "im September eines Jahres nicht zu rechnen" (OLG Saarbrücken, DAR 2010, 23).
Mehr zu den Verkehrssicherungspflichten finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Neues für Klagewillige VI

Das vieldiskutierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Radwegebenutzungspflicht (11 B 08.186) ist nun auch in der juristischen Fachpresse angekommen: NZV 2009, 624 und DAR 2010, 40. In beiden Fällen finden sich allerdings nur die Leitsätze im gedruckten Heft und nicht der ganze Text oder auch nur die wichtigsten Passagen. In der DAR sind den Leitsätzen noch zwei Anmerkungen beigegeben - eine "Anmerkung (Kontra)" und eine "Anmerkung (Pro)". Die "Anmerkung (Kontra)" stammt von dem Sachbearbeiter bei der Widerspruchsbehörde, dessen Widerspruchsbescheid in dem Urteil zerfleddert worden ist. Interessant zu lesen, weswegen er meint, keine der klassischen Auslegungsmethoden könne das Urteil tragen!
Mehr zu den Klagemöglichkeiten gegen rechtswidrige Radwegebenutzungspflichten finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Neues für Klagewillige V

Urteil des VGH BW. Zum Vergrößern anklicken

Das zweite zweitinstanzliche Urteil zu Radwegebenutzungspflichten liegt vor (VGH Baden-Württemberg, 5 S 575/09, VRS 118, 40). Auch dieser Kläger hat gewonnen.
Das Gericht findet deutliche Worte. Es zeigt einen Weg auf, wie man um die Jahresfrist für die Anfechtung herum kommt. Es betont den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dass die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung sich "nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen" könne. Es nennt die streitgegenständliche Radwegebenutzungspflicht "offensichtlich" rechtswidrig. Es verwirft die gesamte Argumentation der beklagten Behörde als abwegig. Die Argumentation der Beklagten (und auch der erstinstanzlichen, klageabweisenden Entscheidung des VG Karlsruhe) laufe "letztlich auf eine Wiederherstellung der vor Inkrafttreten der Fahrradnovelle 1997 maßgeblichen Rechtslage, insbesondere eine Nichtanwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinaus und verkehrte das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, an dem sich auch durch die neuerliche Fahrradnovelle 2009 nichts geändert hat, ins Gegenteil".
Vieles ist an dem Urteil bemerkenswert; wenn nur ein Punkt herausgehoben werden soll, dann vielleicht dieser: Auch dieses Urteil unterscheidet sorgfältig zwischen dem Bau eines Radweges und der Notwendigkeit, ihn benutzungspflichtig zu machen (ebenso auch schon: VG Schleswig, NZV 2005, 222 und BayVGH, Urteil 11 B 08.186).
Mehr zu den Klagemöglichkeiten gegen rechtswidrige Radwegebenutzungspflichten finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Sturz über einen Sperrpfosten

Immer wieder sind Poller die Ursache für Radfahrer-Stürze. Das Landgericht Gießen urteilte nun: Der Teilnehmer eines Mountainbike-Rennens darf darauf vertrauen, dass sich auf der Strecke keine Absperrpfosten befinden, die die Teilnehmer auf der Rennstrecke gefährden können. Derartige Pfosten sind mit den bei einem Mountainbike-Rennen üblichen natürlichen Hindernissen nicht vergleichbar, sondern stellen ein künstliches, nicht zu erwartendes und mit besonderen Gefahren verbundenes Hindernis dar. Sofern es sich um einen schmalen, niedrigen und durch andere Radfahrer ohne weiteres verdeckbaren Absperrpfosten handelt, der vom Rennteilnehmer nicht rechtzeitig erkannt werden kann, kommt ein Mitverschulden des Rennteilnehmers nicht in Betracht (LG Gießen, NZV 2009, 452).
Bei der erfreulich klaren Formulierung des Gerichts fragt man sich bloß, ob es denn einen Unterschied zum gewöhnlichen Poller auf dem gewöhnlichen Radweg gibt? Das Gericht hatte nun einmal über einen Mountainbike-Unfall auf der abgesperrten Rennstrecke zu urteilen und nicht über einen Alltagsradverkehrsunfall. Aber es gibt schlicht keinen Unterschied in der Sache. Auch auf Alltagswegen sind Poller nicht mit natürlichen Hindernissen vergleichbar. Auch dort sind sie künstliche Hindernisse, die man nicht erwarten muss und die mit besonderen Gefahren verbunden sind. Auch dort sind sie insbesondere dann gefährlich, wenn sie von anderen, voranfahrenden Radfahrern verdeckt werden können (wie fast alle Poller) und verdeckt werden. Dank also an das Landgericht Gießen für die klaren Worte.
Mehr zu Pollern und anderen Hindernissen auf Radwegen finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Sturz eines Radfahrers nach unvorsichtigem Türöffnen

Immer wieder ist unvorsichtiges Türöffnen durch Kraftfahrer Ursache für Unfälle mit Radfahrern. Hin und wieder wenden die verursachenden Kraftfahrer (oder: Beifahrer) und ihre Versicherungen ein, der Radfahrer sei aber zu nah am Kfz vorbeigefahren und trage deswegen mindestens eine Mitschuld. Das OLG Jena entschied nun: Das Vorbeifahren eines Radfahrers an parkenden Fahrzeugen mit einem Seitenabstand von 80-90 cm könne zwar einen Mitverschuldenseinwand begründen für einen Unfall, der durch das plötzliche Öffnen der Kfz-Tür eintritt, dieses Mitverschulden trete jedoch gegenüber dem gravierenden Verstoß des Kfz-Insassen gegen § 14 StVO zurück (OLG Jena, NJW-RR 2009, 1248). Das Gericht musste nicht endgültig klären, welcher Seitenabstand denn zu gering sei. Die vom Beklagten behaupte Version, der Kläger sei mit nur 30 cm Abstand zu seinem Auto gefahren, hatte der Sachverständige als falsch entlarvt. Maßgeblich sei neben dem erheblichen Verkehrsverstoß des Türöffnenden, dass "die Unterschreitung des regelmäßig einzuhaltenden Mindestabstandes durch den Kläger hier nur geringfügig um 10 bis 20 cm" gewesen sei.
Daraus darf man ableiten, dass das Gericht einen Mindestabstand von einem Meter zu parkenden Autos annimmt. Halten Sie diesen also ein, um unfallfrei zu bleiben und im Falle des Falles wenigstens von Mitverschuldensvorwürfen frei zu bleiben.
Mehr zum Türöffnen als Unfallursache für Radfahrer finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Wenn man Bäumen die Wurzeln abhackt, fallen die auf Radfahrer

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit eines Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden und nicht wenigstens überprüft wird, ob noch genug Haltewurzeln vorhanden sind. Das OLG Celle hatte einen Fall zu entscheiden, wo die Gemeinde ein Privatunternehmen beauftragte, Aufwölbungen im Gehweg zu beseitigen. Das Unternehmen entfernte dazu Wurzeln des Straßenbaumes. Später fiel der dann auf eine vorbeifahrende Radfahrerin um, weil er keine hinreichende Verankerung mehr hatte (OLG Celle, MDR 2009, 1042).
Mehr zur Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Alkohol am Lenker

Bei einem führerscheinlosen Ersttäter, der mit dem Rad und 2,33 Promille Blutalkohol auf dem Radweg fuhr und niemanden gefährdet hat, ist die Verhältnismäßigkeit einer MPU-Anordnung und eines Radfahrverbots besonders sorgfältig zu prüfen (OVG Koblenz, NZV 2010, 54). Der Erwischte war im zu entscheidenden Fall erstmals mit Alkohol am Lenker aufgefallen, mit seinem Rad auf dem Radweg gefahren und hatte niemanden gefährdet. Das Gericht meinte, die Gefahren in einer solchen Situation seien doch wesentlich geringer, als im Kraftverkehr.
Mehr zu den Folgen des Alkohols am Fahrradlenker finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

"Das Ende der Jahresfrist" - Neues für Klagewillige IV

Schon mehrfach war hier davon die Rede, wie ärgerlich es bei Anfechtungsklagen gegen rechtswidrig angeordnete Radwegebenutzungspflichten ist, dass viele Behörden und manche Gerichte annehmen, die Klagefrist beginne für jedermann mit Aufstellen des fraglichen Verkehrsschildes. Dass diese Auffassung den Rechtsschutz der betroffenen Bürger widerrechtlich verkürzt, gegen die Grundrechte der Bürger verstößt und mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar ist, habe ich verschiedentlich publiziert. Aber immer wieder scheiterten Kläger in erster oder zweiter Instanz an genau dieser Frage. Oft konnten die Kläger die zu entscheidende Frage dem Berufungsgericht gar nicht mehr vortragen, schon gar nicht dem Revisionsgericht. Immer wieder bügelten die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe die Anträge auf Berufungszulassung ab. Kein Wunder, dass die erstinstanzlichen Richter falsch entscheiden, wenn über ihnen nichts ist, als "der blaue Himmel". Dass sich die zweitinstanzlichen Gerichte in dieser Frage uneins waren, hatte ich schon dargestellt. Aber es ist gar nicht so einfach, eine solche Frage zum Bundesverwaltungsgericht zu tragen.
Mit dem Abbügeln ist jetzt wohl Schluss. Einer der (vom VGH Baden-Württemberg) abgebügelten Kläger ist zum Bundesverfassungsgericht gegangen. Das ist zwar nicht der ordentliche Rechtsweg, dergleichen kostet auch viel Kraft, aber es war zielführend. Das BVerfG hat folgende Entscheidung getroffen:
Zitat:
"IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des [...], gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing am 10. September einstimmig beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. "
Zitatende. Die Entscheidung ist mittlerweile gekürzt veröffentlicht: NJW 2009, 3642.
Der Ärger mit der Jahresfrist ist damit hoffentlich bundesweit zu Ende. Allen bisher Unbelehrbaren kann man nun die BVerfG-Entscheidung vorhalten. Damit ist zwar die anstehende Frage als solche noch nicht endgültig entschieden. Aber die Sache ist schon mal eine Runde weiter.
Mehr zu den Möglichkeiten, gegen Verkehrszeichen vorzugehen, finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Referate des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2009

Der Verkehrsgerichtstag 2009 hatte sich in seinem Arbeitskreis IV dem Thema "Radfahrer im rechtfreien Raum? - Verkehrsverhalten - Kommunale Lösungsversuche - Möglichkeiten der Verhaltensbeeinflussung -" gewidmet. Die Formulierung des Themas darf man getrost als suggestiv bezeichnen. Man gefällt sich darin, Radfahrer als Rüpelradler hinzustellen, die sich an keine Regeln halten. Referate hielten Dankmar Alrutz, Burkhard Horn, Roland Huhn und Udo Weiss. Wer bei der Tagung nicht dabei war, kann die Referate nun im Tagungsband nachlesen: Deutscher Verkehrsgerichtstag (Hrsg.): 47. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2009, auf den Seiten 217ff. Neben Erfreulichem liest man da auch Wirres.
Natürlich sind Radfahrer keineswegs (durchweg) Rüpelradler. Wo sich Radfahrer aber wirklich "im rechtsfreien Raum" befinden, können Sie in meinem Aufsatz "Sind Radfahrer bessere Menschen?" im Januarheft der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV 2009, 16-20) lesen.

Metallketten am Rande einer Fußgängerzone

Die Verkehrssicherungspflicht besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die üblicherweise und erlaubtermaßen die Verkehrseinrichtung benutzen und durch den jeweiligen Zustand gefährdet werden können. Aber auch wenn eine Fläche von Radfahrern zu schnell, unbefugt oder gar verbotswidrig benutzt wird, gibt es eine Verkehrssicherungspflicht ihnen gegenüber - wenn der Verantwortliche weiß oder damit rechnen muss, dass sie dort verkehren. Das OLG Hamm hatte nun über einen Fall am Rande einer Fußgängerzone zu entscheiden (OLG Hamm, VerkMitt 2009, 61). Die Fußgängerzone war nachts von 20:00 Uhr bis 9:00 Uhr durch Zusatzschild für Radfahrer frei gegeben und an ihrem Rand stürzte ein Radfahrer nachts gegen 23:50 Uhr über eine schiefergraue Metallkette, die dort zwischen Pollern hing. Die Beklagte nahm allerlei Ausflüchte: Der Radfahrer habe da gar nicht fahren dürfen, es handele sich gar nicht um eine (freigegebene) Fußgängerzone, sondern um einen Gehweg, der nicht zum Befahren mit dem Fahrrad freigegeben gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Pflaster. Aber nachts durfte man da eben Rad fahren, stellte das Gericht fest, wechselndes Pflaster ersetze keine StVO-Beschilderung. Die Beklagte wandte weiter ein, der Radfahrer sei jedenfalls zu schnell gefahren. Doch der vom Gericht bestellte Sachverständige fand heraus, dass der Verunglückte die Kette (nach Einbruch der Dunkelheit bei den bestehenden Beleuchtungsverhältnissen) frühestens 10 Meter vorher erkennen konnte. Erst aus einer Entfernung von 5 Metern war die Kette deutlich zu erkennen. Selbst bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von nur 10 km/h blieben dem Radfahrer nur 1,4 Sekunden, um zu reagieren und mit einer Vollbremsung rechtzeitig anzuhalten. Ein Rad könne aber erst ab einer Geschwindigkeit von 10 km/h stabil gelenkt werden. Die Beklagte musste daher mit Radfahrergeschwindigkeiten von mehr als 10 km/h rechnen, obwohl nach § 41 StVO (in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung) bei Zeichen 242 nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt war. Ein etwaiges Mitverschulden des Radfahrers schätzte das Gericht so gering ein, dass es sich nicht anspruchsmindernd auswirkte. Ist eine Absperrkette in einer freigegebenen Fußgängerzone vorhanden, muss sie auch hinreichend sichtbar gestaltet sein, sonst ist das eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle.
Mehr zu den Verkehrssicherungspflichten finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Kinderunfall mit stehendem Kraftfahrzeug II

Schon früher war hier die Rede von der etwas krausen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob Kinder, die das 7., aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, nach dem 2002 neu eingefügten § 828 Abs. 2 BGB für den Schaden verantwortlich sind, den sie an einem stehenden Kraftfahrzeug anrichten. Kurz gefasst: Der BGH rudert von seiner eigenen, rechtswidrigen Rechtsprechung zurück, bedient sich aber weiterhin der verqueren Begrifflichkeit, um sein Gesicht zu wahren.
Mittlerweile hat der BGH noch ein weiteres Schlupfloch gefunden, um seine gesetzeswidrige Rechtsprechung wieder einzusammeln, ohne offen zuzugeben, dass er sich von ihr distanziert: Der BGH urteilt nun, der Geschädigte trage für das Nichtvorliegen der typischen Überforderungssituation die Darlegungs- und Beweislast (VersR 2009, 1136). Das ist nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen richtig und eigentlich nichts Neues. In dem neuen Fall des BGH ging es jedoch um ein ordnungsgemäß geparktes Kfz, das die auf dem angrenzenden Gehweg Rad fahrende achtjährige Beklagte angefahren hatte. Der BGH schreibt: Die Beklagte stieß an das klägerische Kfz, nachdem sie zuvor unfallfrei an anderen Kfz vorbeigekommen war. Es sei also nicht auszuschließen, dass sie überfordert war, also gelte das Haftungsprivileg. Obwohl der BGH auch in dieser Entscheidung noch davon schreibt, die "spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs" verwirkliche sich im ruhenden Verkehr nur "in besonders gelagerten Fällen", urteilt er hier im Ergebnis, dass sich die Gefahr verwirklicht, sobald das Kind die letzten Meter vor dem Unfall unfallfrei fuhr. Den Beweis, den der BGH dem Geschädigten hier auferlegt, kann der schlechterdings nicht erbringen. Im Ergebnis kommt der BGH damit aber einer gesetzestreuen Auslegung nahe; ehrlicher wäre es noch, sich von der Standardfloskel zu verabschieden, im ruhenden Verkehr verwirkliche sich die Überforderungssituation nur "in besonders gelagerten Fällen". Dass der BGH seine gesetzeswidrige Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB wieder aufgibt, ist zu begrüßen.
Mehr zum Thema finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

1. September 2009: StVO-Novelle und wen interessiert es?

Seit 2002 hatte das Verkehrsministerium groß eine StVO-Novelle angekündigt, um endlich eine "fahrradfreundliche" StVO zu schaffen. Man hatte eigens eine Forschungsarbeit in Auftrag gegeben, mit der die unnötigen Hemmnisse des Rechtsrahmens für einen attraktiven und sicheren Radverkehr identifiziert werden sollten.
Aber weil es ja nur um Radverkehr ging und es nur darum ging, diesen sicherer zu machen und von unnötigen Hemmnissen zu befreien, und weil Viele mitreden wollten und Pakete von politischen Anliegen geknüpft wurden und wieder aufgeknüpft wurden und wieder neu geknüpft wurden und politische Kuhhandel gemacht wurden, dauerte das Ganze etwas länger. Anfang des Jahres 2009 sah es nach vielen ergebnislosen Ankündigungen so aus, als würde nun wirklich mal etwas passieren. Der Gesetzgeber legte dem Bundesrat tatsächlich einen Entwurf zur Zustimmung vor.
Aufschlussreich ist es, diesen Entwurf zu lesen, den der Bundesrat dann im April auch verabschiedete. Insbesondere die Gesetzesbegründung ist vielsagend und darin wiederum insbesondere die Einzelbegründung für die verschiedenen Änderungen. Denn dort heißt es im Wesentlichen und wiederholt: "Klarstellung des Gewollten". Nach substanziellen Änderungen sucht man vergebens. Wo für den Verkehrsteilnehmer wirklich etwas geändert werden sollte, finden sich nur aussagelose Begründungen (z.B. zum Kindertransport). Warum Dies und Das plötzlich verboten sein soll, ohne dass je Gefahren nachgewiesen worden sind, das wissen wohl nur die "Wissenden" in den Ministerien.
Es gibt tatsächlich ein paar substanzielle Änderungen in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO). Die betreffen aber nicht den Verkehrsteilnehmer, sondern eben nur die Verwaltung. Ausgerechnet die Verwaltungen, die sich vielerorts bis heute standhaft weigern, die wirklich substanziellen Änderungen der StVO-Novelle von 1997 umzusetzen, bekommen größeren Spielraum eingeräumt.
Es bleibt die Frage, wie sich der Verkehrsteilnehmer auf die so groß angekündigten neuen Verhaltensregeln einrichten soll? Ein Blick auf die Webseite des Bundesverkehrsministeriums zeigt Ende August 2009, also direkt vor dem Inkrafttreten dieser ach so wichtigen Novelle, dass dort von diesen Änderungen noch kein Wort vermerkt ist. Die dort im Volltext angebotene StVO ist noch die alte, die letzte vermerkte Änderung eine vom März 2009 (das ist nicht die für den Radverkehr). Am 28. August 2009 gibt es immerhin eine Pressemitteilung zum Thema. Aber selbst am 1. September 2009 findet sich auf dieser Webseite noch die alte StVO. Da darf man wohl nicht erwarten, dass der Verkehrsteilnehmer das kennt, was sich für ihn wirklich ändert: Wenn doch selbst der Verordnungsgeber diese Änderungen nicht konkret benennt.
Ich hatte überlegt, anlässlich der vom Ministerium groß als "Fahrradnovelle" angekündigten StVO-Novelle eine neue Auflage von Recht für Radfahrer auf den Markt zu bringen. Aber das lohnt nicht. Für den Verkehrsteilnehmer ergeben sich fast keine Änderungen gegenüber dem Vorherzustand. Das Buch ist in der zweiten Auflage nach wie vor so aktuell, dass es keinen Grund gibt, es nicht zu kaufen. Das ganze Gesetzgebungsverfahren war mal wieder viel Selbstbeschäftigung, Selbstbespiegelung und Wichtigtuerei in den beteiligten Ministerien, aber wenig Zielführendes. Das Ganze ist so dermaßen unwichtig, dass es nicht mal einen Aufsatz von mir in einer der Fachzeitschriften zu dieser "StVO-Novelle: Klarstellung des Gewollten" geben wird.
Ach ja: Wer zufällig das Bundesgesetzblatt Teil I regelmäßig liest oder jedenfalls vom Jahrgang 2009 die Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009, hat, findet dort ab Seite 2.631 die StVO-Novelle. Die Einzelausgabe kostet 8,05 Euro. Aber wir Verkehrsteilnehmer beziehen und lesen das Bundesgesetzblatt doch sowieso im Abonnement.

Neues für Klagewillige III

Die Jahresfrist zur Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung - etwa einer Radwegebenutzungspflicht - beginnt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG mit dem konkreten Betroffensein des Anfechtenden (BVerwG, NZV 2004, 52; vgl. Kettler, NZV 2004, 541). Das hatte der VGH Kassel 2007 zunächst in einem Berufungszulassungsbeschluss erkannt (VGH Kassel, NZV 2008, 423 = VerkMitt 2008, 15 = ZfS 2008, 171) und nun auch in einem Urteil bekräftigt (2 A 2307/07 vom 15.05.2009).
Die Jahresfrist zur Anfechtung von Verkehrszeichen beginnt danach nicht vor der Betroffenheit des jeweilig klagenden Verkehrsteilnehmers.
Das Gericht schreibt ausdrücklich: Verkehrszeichen werden als Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Betroffen ist ein Verkehrsteilnehmer von einem solchen Verwaltungsakt erst dann, wenn er sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht; (erst) damit beginne für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen.
Seine im Urteil vom 31. März 1999 vertretene Ansicht, die Rechtsbehelfsfristen würden ab Aufstellung bzw. Anbringung eines Verkehrszeichens für jedermann in Gang gesetzt und nach Ablauf eines Jahres enden mit der Folge, dass die durch das Zeichen verkörperte verkehrsbehördliche Anordnung nach Ablauf dieser Frist für jedermann unanfechtbar sei, hält der Senat nicht länger aufrecht. Diese Auffassung lasse sich nicht auf die Rechtsprechung des BVerwG stützen.
Allerdings hat sich das Gericht nicht dazu durchringen können, sich der noch weiter gehenden Ansicht anzuschließen, dass die Jahresfrist bei jedem Betroffensein immer wieder neu in Gang gesetzt wird. Diese Ansicht lehnt es ausdrücklich ab. Die Begründung dafür ist mager und überzeugt nicht: Der Verwaltungsakt werde - so das Gericht - sonst "niemals bestandskräftig". Genau das ist allerdings wegen immer wieder nachwachsender Verkehrsteilnehmer, für die die Jahresfrist nach Ansicht eben dieses Senats erst mit erstmaligem Betroffensein beginnt, sowieso der Fall. Da ist dem Gericht mithin ein klarer Widerspruch innerhalb des Urteils unterlaufen. Konsequent wäre es gewesen, auch insoweit der BVerwG-Rechtsprechung zu folgen. Wenn der Verwaltungsakt sowieso dauerhaft (von irgendwem, der bisher noch nicht betroffen war) anfechtbar ist, dann ist die Begründung des VGH inhaltsleer, das Neuingangsetzen müsse man ablehnen, weil der VA sonst "niemals bestandskräftig" würde. Dann kann man auch gleich auch demjenigen, der nun schon wieder betroffen ist, Rechtsschutz gewähren. Dieser Betroffene ist nicht weniger betroffen oder ein schlechterer Mensch oder ein Minderberechteter gegenüber demjenigen, der gerade erstmals betroffen ist.
Wer jedes Jahr einen Steuerbescheid über exakt 100 Euro bekommt, kann auch den zweiten oder dritten davon anfechten, obwohl der erste schon über ein Jahr alt ist: Jeder Steuerbescheid ist eine neue Belastung. Gleiches gilt für das Verbot, das den Verkehrsteilnehmer an der selben Stelle immer wieder und immer wieder trifft.
In dieser Sache kam es nicht darauf an, aber Ampeln und Verkehrsbeeinflussungsanlagen machen noch deutlicher, dass der Verkehrsteilnehmer bei jedem neuen Betroffensein eine neue Anordnung bekommt, obwohl in der Akte im Behördenschrank nichts Neues passiert ist und auch keine Bullimannschaft vom Straßenbauamt draußen an der Anzeige (dem Blechschild respektive der Lichtzeichenanlage) etwas geändert hat. Und wie urteilt das BVerwG immer wieder? Das Blechschild ersetze nur den Verkehrspolizeibeamten; dass der Staat da Geld spart und diesen durch jenes ersetzt, dürfe nicht zu Lasten des Rechtsschutzes gehen. Der Verkehrspolizeibeamte zeigt aber unzweifelhaft jeden Tag eine neue Anordnung, auch wenn man ihm täglich auf der selben Kreuzung begegnet.
Der VGH hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zugelassen.
Mehr zu den Möglichkeiten, gegen Verkehrszeichen vorzugehen, finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Neues für Klagewillige II

Erhebt man Widerspruch gegen eine Radwegebenutzungspflicht und später die Anfechtungsklage, muss man die dafür geltende Jahresfrist beachten. Die beginnt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG mit dem konkreten Betroffensein des Anfechtenden (BVerwG, NZV 2004, 52; vgl. Kettler, NZV 2004, 541; ebenso: VGH Kassel, NZV 2008, 423).
Die entgegenstehende Auffassung unter Behördenmitarbeitern, einiger erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte und nun auch des VGH Mannheim (JZ 2009, 738) meint, die Jahresfrist beginne für Jedermann ohne konkretes Betroffensein schon mit dem Aufstellen des Schildes. Der VGH Mannheim wischt die entgegenstehende jahrzehntelange, ständige Rechtssprechung des BVerwG und auch die des VGH Kassel als ihm "nicht verständlich" beiseite. Die VGH Mannheim-Entscheidung wird als zweitinstanzliche Entscheidung weiter Verwirrung unter Behördenmitarbeitern und VG-Richtern stiften. Die ihr zugrunde liegende Bestandskrafttheorie verkürzt jedoch die im Grundgesetz niedergelegte Rechtsschutzgarantie. Georg Bitter und Christoph Goos arbeiten das in einer Entscheidungsanmerkung sehr schön heraus (Bitter/Goos, JZ 2009, 740).
Auch das BVerwG verwirft die Ansicht des VGH Mannheim in einer Äußerung zu einer Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (3 St 1.09). Es bekräftigt, dass seiner Ansicht nach die Jahresfrist zur Anfechtung von Verkehrszeichen nicht vor dem Betroffensein des Klagenden beginnt.
Mehr zu den Möglichkeiten, gegen Verkehrszeichen vorzugehen, finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Grundrecht auf Mobilität in Gestalt des Fahrens mit dem Auto und allgemeine Parkfreiheit

Ein Autofahrer reklamierte in München, er habe aus Artikel 2 Grundgesetz ein Grundrecht auf Mobilität in Gestalt des Fahrens mit dem Auto und allgemeine Parkfreiheit. Er wehrte sich gegen eine Bewohnerparkzone mit der Behauptung, die StVO-Regelung dazu und auch die konkrete Anwendung bei ihm vor dem Büro verstoße gegen die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG), gegen die Freizügigkeit (Art. 11 GG), gegen die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG) und gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof belehrte ihn: Ein grenzenloses Grundrecht auf Autofahren und freies Parken gebe es nicht (BayVGH, VRS 116, 135).
Die Argumentation des Klägers beim Wort genommen und auf Nichtmotorisierte übertragen würde bedeuten, dass Radfahrern praktisch keine Verbote mehr gezeigt werden dürften und Fußgängern bisher ungeahnte Freiheiten eingeräumt werden müssten. Freies Parken für Radfahrer überall! Weg mit der Radwegebenutzungspflicht! Weg mit Einbahnstraßen! Freie Gehwege für freie Fußgänger, weg mit dem Gehwegparken! Keine Bettelampeln mehr und keine für Fußgänger schikanös kurze Grünphasen an Ampeln! Weg mit Absperrbügeln und Unterführungen! Der Kläger jenes Verfahrens würde sich wohl umgucken, wenn das umgesetzt würde.
Mehr zum Grundrecht auf Mobilität finden Sie in meinem gleichnamigen Buch und auf meiner Website www.Grundrecht-auf-Mobilität.de.

Generelle Pflichten bei Gefahrzeichen "Radfahrer kreuzen"

Von den Gefahrzeichen ist besonders das Zeichen 138 (Radfahrer kreuzen) im Interesse der Radfahrer. Das Zeichen gibt dem Radfahrer zwar keinerlei besondere Rechte gegenüber demjenigen Verkehrsteilnehmer, der mit dem Gefahrzeichen vor ihm gewarnt wird. Allerdings wird dem gewarnten Kraftfahrer durch dieses Zeichen eine generelle Pflicht zur zurückhaltenden Fahrweise auferlegt.
Bei schlechten Sichtverhältnissen zwischen dem womöglich querenden Radverkehr und dem bevorrechtigten Verkehr kann eine Geschwindigkeit eines Motorrads von 65 km/h außerorts zu hoch sein. Es sei an einer solchen Stelle eine Fahrgeschwindigkeit zu wählen, wie sie bei innerörtlichen Verhältnissen, bei denen es auch zu unerwartetem Querverkehr durch Fußgänger kommen kann, geboten wäre, entschied das OLG Hamm. Der klagende Motorradfahrer hatte vor dem Landgericht 70 Prozent seiner Klageforderung zugesprochen bekommen und wollte eine bessere Quote haben. Das OLG sah jedoch keinen Anlass, dem querenden Radfahrer mehr als 70 Prozent oder gar eine Alleinhaftung aufzubürden. Der Radfahrer hätte zwar den Motorradfahrer sehen können und müssen, meint das Gericht in dem konkreten Fall, aber der Motorradfahrer hätte eben auch langsamer fahren müssen, was Unfallwahrscheinlichkeit und Unfallfolgen vermindert hätte (OLG Hamm, VersR 2009, 848).
Mehr zu den Rechten und Pflichten bei Gefahrzeichen finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Fahrbahnbenutzung durch Radfahrer und Busspuren

Radfahrer haben grundsätzlich die allgemeine Fahrbahn zu benutzen. Das gilt auch, wenn es eine Busspur gibt. Oft genug wollen Autofahrer nichts davon wissen, weil sie sich von dem regelkonformen Verhalten der Radfahrer gestört fühlen. Doch nun musste das Kammergericht einen Fall entscheiden, wo eine Fußgängerin einen Radfahrer verklagte, weil der auf der Fahrbahn fuhr. Sie war wenige Meter von dem nächsten Fußgängerüberweg entfernt zwischen sich aufstauenden Bussen quer über die Straße gelaufen und dabei einem Radfahrer in die Quere gekommen, der regelkonform die Fahrbahn benutzte. Nun wollte sie von ihm Schadensersatz haben, weil er "an einer für Radfahrer nicht vorgesehenen Stelle" gefahren sei. Das Gericht belehrte die Fußgängerin, dass der Radfahrer auf der Fahrbahn fahren durfte und sogar musste. Radfahrer seien insbesondere nicht durch § 2 Absatz 4 Satz 4 StVO verpflichtet, die Busspur zu benutzen (KG, VerkMitt 2009, 2).
Mehr zur Fahrbahnnutzung durch Radfahrer und zu Busspuren finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Fahrraddemos auf der Autobahn

Fahrraddemos im bislang üblichen Rahmen fallen nicht unter die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO. Sie unterfallen dem freiheitlicheren allgemeinen Demonstrationsrecht. Selbst Fahrraddemonstrationen auf einer Autobahn sind keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen (VGH Kassel, NJW 2009, 312). Manche Behörden versuchen immer wieder, Anmeldern einzureden, eine Fahrraddemo könne nie und nimmer auf der Autobahn stattfinden, dergleichen müsse immer verboten werden. Dass das falsch ist, zeigt sich schon daran, dass es mancherorts durchaus geht (in Berlin etwa zur Sternfahrt). In der jetzt bekannt gewordenen VGH-Kassel-Entscheidung zur "Tour de Natur" 2008 finden sich recht klare und verallgemeinerungsfähige Hinweise, unter welchen Bedingungen Fahrraddemos auf einer Autobahn statt finden dürfen, also nicht verboten werden können.
Mehr zu Fahrraddemonstrationen finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das lichte Raumprofil von Straßen: Äste, Büsche und Bäume

Wie mit Ästen aus Büschen und Bäumen umzugehen ist, ist eigentlich in einer langen Reihe von Urteilen gut geklärt. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Überwachung, und wenn ein toter Ast aus einem Baum auf ein Auto herabfällt oder gar das lichte Raumprofil der allgemeinen Fahrbahn eingeschränkt ist, sieht es im Haftungsprozess für die verkehrssicherungspflichtige Behörde schon ziemlich düster aus. Die Behörden treiben daher großen Aufwand mit der Überwachung und scheuen keine Kosten und Mühen, damit Schäden an Autos zu vermieden werden, und sie dokumentieren diesen Aufwand penibel für etwaige Prozesse.
Radwege sind hingegen oftmals stark zugewuchert. Da wird oft jahrelang nichts zurückgeschnitten, wie man unschwer an dicken Ästen und dichtem Gestrüpp bis weit auf den Radweg feststellen kann. Zu Lasten von Radfahrern wird aber tatsächlich gelegentlich geurteilt, dass diese auch die wüstesten Überwucherungen an den gefährlichsten Stellen eines Radweges hinzunehmen hätten. So hatte das LG Oldenburg einen Fall zu entscheiden, wo ein Radfahrer auf einem Zweirichtungsradweg mit einem anderen Radfahrer zusammenstieß, weil der Radweg ausgerechnet im Bereich einer zweifachen Verschwenkung von der einen Seite "stark" mit Ästen von Bäumen und Büschen überwuchert war. Das Gericht meinte, dergleichen sei von Radfahrern hinzunehmen (LG Oldenburg, NZV 2009, 36). Zu Lasten von Autofahrern wäre ein solches Urteil völlig undenkbar; die Schlechterstellung der Radfahrer gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ist rechtsdogmatisch auch nicht zu rechtfertigen.
Mehr zur Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Verkehrssicherungspflicht auf Waldwegen

Bei Feld- und Waldwegen stellt die Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer steht im Vordergrund. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf Waldwegen auf atypische Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Eine breit angelegte Treppe mit mäßigen Stufungen, die dem Wanderer das Erklimmen einer Böschung erleichtert, gehört nicht zu den atypischen Gefahren. Dergleichen ist vielmehr üblich. Wer im Wald mit dem Fahrrad fährt, muss sich darauf einstellen. Wer als Radfahrer eine solche Treppe nicht rechtzeitig erkennt, sie hinab fährt und stürzt, war wohl zu schnell und hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Verkehrssicherungspflichtigen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (NZV 2009, 33).
Mehr zur Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Haftung für Unfallfolgen

Kraftfahrzeughalter haften nach § 7 StVG auch ohne Verschulden für Körper- und Sachschäden, die aus dem Betrieb des Kraftfahrzeuges folgen (so genannte Gefährdungshaftung für die so genannte Betriebsgefahr). Dieses Merkmal wird seit jeher weit ausgelegt. Nun geschah ein Unfall durchaus "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs, als ein Ast von einem Baum abbrach, nachdem ein LKW darunter entlang gefahren war und durch den herabfallenden Ast eine Radfahrerin verletzt wurde (OLG Hamm, NZV 2009, 31). Der vom LKW verursachte Luftstau und Luftzug in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Herabstürzen des Astes sei kausal für den Unfall gewesen - sowohl im Sinne einer Äquivalenz als auch im Sinne der Adäquanz.
Mehr zur Haftung für Unfallfolgen finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Keine Sondernutzung durch Mietfahrräder mit Werbetafeln

Im Einzelfall kann schon das Abstellen eines Fahrrades im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung sein: wenn es als Werbetafel missbraucht wird. Dergleichen sieht man hin und wieder bei Einzelhändlern und Handwerkern (auch branchenfremd), die ein fahruntüchtiges Fahrrad möglichst bunt anmalen und mit großer Werbetafel so im Straßenraum platzieren, dass es einen Blickfang und Wegweiser zu ihrem Geschäft bietet. Ist das Rad völlig fahruntüchtig, lässt sich die Sondernutzung als solche kaum noch abstreiten, denn das Fahrrad nimmt eindeutig nicht mehr am Verkehr teil. Gelegentlich findet man aber auch Lastenräder oder sonst auffällige Räder mit großer Werbefläche, die durchaus fahrtüchtig sind, aber geparkt auf Gewerbe hinweisen (insbesondere auf Fahrradhändler). Hier ist die Sache schon schwerer zu beurteilen. Es kann aber auf die reichhaltige Rechtsprechung zu solchen Kfz und Kfz-Anhängern zurückgegriffen werden, die allein oder überwiegend zu Werbezwecken aufgestellt werden. Eine genehmigungspflichtige Sondernutzung liegt danach in der Regel vor, wenn nicht mehr die Fortbewegung mit dem Fahrzeug im Vordergrund steht, sondern ein verkehrsfremder Zweck.
Steht aber nach der Konzeption des Gewerbes durchaus die Fortbewegung mit dem Fahrrad im Vordergrund, dürfen die Räder auch auf Gehwegen abgestellt werden (VG Hamburg, NVwZ-RR 2009, 84 und VG Hamburg, Urteil 4 K 2027/08 und OVG Hamburg, NordÖR 2009, 412). In dem Geschäftskonzept "Betreiben von Mietfahrrädern mit Werbetafeln" liegt keine Sondernutzung, dergleichen bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis. Denn bei einem solchen Konzept steht die Fortbewegung mit dem Fahrrad im Vordergrund. Dass Mietfahrräder vor allem in von Passanten stark frequentierten Gegenden abgestellt werden, ist insoweit unerheblich. Dass in diesen Gegenden der Werbeeffekt größer ist als anderswo, ist ein günstiger Nebeneffekt, beseitigt aber nicht den vorrangigen Verkehrszweck.
Mehr zur Sondernutzung finden Sie in der aktuellen Auflage von Recht für Radfahrer.

Alle Inhalte auf dieser Website: © Dr. Dietmar Kettler

Dr. Dietmar Kettler. Zum Vergrößern anklicken