Recht für RadfahrerRechtsanwaltskanzlei Dr. Dietmar Kettler |
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Veröffentlichungen zum nichtmotorisierten Straßenverkehr
Wer vertiefte Information über ein Thema braucht, das in Recht für Radfahrer und hier auf dieser Website nur knapp oder gar nicht behandelt ist, wird vielleicht in einer meiner verkehrsbezogenen Veröffentlichungen fündig oder in einem veröffentlichten Urteil:
Mehr Sicherheit durch weniger Verkehrszeichen - Shared Spaces, Gemeinschaftsstraßen, Begegnungszonen und Simply Cities. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2012, 17-20
Mitgeteilt: Urteil VGH Baden-Württemberg 5 S 2285/09, Das Verkehrsverbot für Radfahrer nach Zeichen 254 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 IX 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 I 1 StVO. § 45 IX 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Geboten ist eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation. Besondere örtliche Verhältnisse, die ein Zeichen 254 rechtfertigen könnten, liegen weder in einer innerörtlichen Fahrbahnbreite von 5,50 m, noch im Vorhandensein öffentlicher Einrichtungen (u.a. Schule), noch im spitzwinkeligen Queren von Straßenbahngleisen mit ca. 30 Grad, noch in einer Verkehrsbelastung von ca. 4.600 Kfz/Tag. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2011, 460-465
Mitgeteilt: Urteil BVerwG 3 C 42/09, Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich übersteigt.
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2011, 363-365
Mitgeteilt: Urteil VGH Baden-Württemberg 5 S 2285/09, Das Verkehrsverbot für Radfahrer nach Zeichen 254 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs 9 S 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs 1 S 1 StVO. § 45 Abs 9 S 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Geboten ist eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation. Besondere örtliche Verhältnisse, die ein Zeichen 254 rechtfertigen könnten, liegen weder in einer innerörtlichen Fahrbahnbreite von 5,50 m, noch im Vorhandensein öffentlicher Einrichtungen (u.a. Schule), noch im spitzwinkeligen Queren von Straßenbahngleisen mit ca. 30 Grad, noch in einer Verkehrsbelastung von ca. 4.600 Kfz/Tag. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 120, 355-364
Mitgeteilt: Urteil VGH Baden-Württemberg 5 S 2285/09, Das Verkehrsverbot für Radfahrer nach Zeichen 254 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Geboten ist eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation. Besondere örtliche Verhältnisse, die ein Zeichen 254 rechtfertigen könnten, liegen weder in einer innerörtlichen Fahrbahnbreite von 5,50 m, noch im Vorhandensein öffentlicher Einrichtungen (u.a. Schule), noch im spitzwinkeligen Queren von Straßenbahngleisen mit ca. 30 Grad, noch in einer Verkehrsbelastung von ca. 4.600 Kfz/Tag. Deutsches Autorecht (DAR) 2011, 280-281
Mitgeteilt: Urteil BVerwG 3 C 42.09, Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Deutsches Autorecht (DAR) 2011, 277-279
Mitgeteilt: Urteil BVerwG 3 C 42.09, Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 120, 207-213
Mitgeteilt: Urteil BVerwG 3 C 42.09, Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 2011, 18-19
Mitgeteilt: Urteil BVerwG 3 C 32.09, Beginn der Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen ab erstmaliger "Begegnung". Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht.
Deutsches Autorecht (DAR) 2011, 39-42
Beginn der Widerspruchsfrist bei Verkehrszeichen. Straßenverkehrsrecht (SVR) 2010, 293-295
Mitgeteilt: Urteil VGH Baden-Württemberg 5 S 575/09, § 45 IX 2 StVO setzt für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus. Das Ziel einer einheitlichen Verkehrsregelung an bestimmten Straßen im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde sind keine "örtlichen" Verhältnisse i.S.v. § 45 IX StVO. Unerfahrene und unbeholfene Radfahrer sind überall im Straßenverkehr zu finden und rechtfertigen daher keine Radwegebenutzungspflicht. Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 2010, 53-54
Mitgeteilt: Urteil VGH Baden-Württemberg 5 S 575/09, § 45 IX 2 StVO setzt für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus. Das Ziel einer einheitlichen Verkehrsregelung an bestimmten Straßen im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde sind keine "örtlichen" Verhältnisse i.S.v. § 45 IX StVO. Unerfahrene und unbeholfene Radfahrer sind überall im Straßenverkehr zu finden und rechtfertigen daher keine Radwegebenutzungspflicht. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2010, 323-327
Shared Spaces, Gemeinschaftsstraßen und Begegnungszonen. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2010, 169-175
Mitgeteilt: Urteil des VG Würzburg W 6 K 07.1431. Pflicht zum Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen rechtswidrigen Verkehr. Gegen rechtswidrigen Verkehr muss die Straßenverkehrsbehörde einschreiten. Das Entschließungsermessen ist in einem solchen Fall auf Null reduziert. Auch das Auswahlermessen kann in einem solchen Fall auf Null reduziert sein. Dann hat eine Verpflichtungsklage auf verkehrsbehördliches Einschreiten Erfolg. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2010, 111-112
Mitgeteilt: Urteil VGH Baden-Württemberg 5 S 575/09, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus. Das Ziel einer einheitlichen Verkehrsregelung an bestimmten Straßen im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde sind keine "örtlichen" Verhältnisse i.S.v. § 45 Abs. 9 StVO. Unerfahrene und unbeholfene Radfahrer sind überall im Straßenverkehr zu finden und rechtfertigen daher keine Radwegebenutzungspflicht. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 118, 40-51
Mitgeteilt: Urteil BayVGH, 11 B 08.186. Radwegebenutzungspflichten sind nach allen anerkannten Auslegungsgrundsätzen an § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO zu messen. Wenn technische Regelwerke die bauliche Errichtung eines Radweges geboten erscheinen lassen, folgt daraus nicht, dass auch seine Benutzung zwingend vorgeschrieben werden muss. Erschwernisse, die lediglich die normalen Gegebenheiten des heutigen Straßenverkehrs widerspiegeln (zu ihnen gehört grundsätzlich das Vorhandensein langsamerer Verkehrsteilnehmer auf der Straße), bieten keinen Anlass für Verkehrsbeschränkungen.
Deutsches Autorecht (DAR) 2010, 40
Mitgeteilt: Beschluss BayVGH 11 ZB 07.1580. Mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kann dauerhaft kein Zustand herbeigeführt werden, der im Ergebnis auf die endgültige Entwidmung oder Teileinziehung einer öffentlichen Straße hinauslaufen würde. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 117, 381-384
Mitgeteilt: Urteil BayVGH 11 B 08.186. Radwegebenutzungspflichten sind nach allen anerkannten Auslegungsgrundsätzen an § 45 Abs 1 S 1 i. V. m. Abs 9 S 2 StVO zu messen. Wenn technische Regelwerke die bauliche Errichtung eines Radweges geboten erscheinen lassen, folgt daraus nicht, dass auch seine Benutzung zwingend vorgeschrieben werden muss. Erschwernisse, die lediglich die normalen Gegebenheiten des heutigen Straßenverkehrs widerspiegeln (zu ihnen gehört grundsätzlich das Vorhandensein langsamerer Verkehrsteilnehmer auf der Straße), bieten keinen Anlass für Verkehrsbeschränkungen. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 117, 360-381
Mitgeteilt: Urteil Hessischer VGH 2 A 2307/07. Verkehrszeichen werden als Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Betroffen ist ein Verkehrsteilnehmer von einem solchen Verwaltungsakt erst dann, wenn er sich der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht; damit beginnt für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen. Seine im Urteil vom 31. März 1999 vertretene Ansicht, die Rechtsbehelfsfristen würden ab Aufstellung bzw. Anbringung eines Verkehrszeichens für jedermann in Gang gesetzt und nach Ablauf eines Jahres enden mit der Folge, dass die durch das Zeichen verkörperte verkehrsbehördliche Anordnung nach Ablauf dieser Frist für jedermann unanfechtbar sei, hält der Senat nicht länger aufrecht. Diese Auffassung lässt sich nicht auf die Rechtsprechung des BVerwG stützen. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 117, 172-192
Mitgeteilt: Urteil BayVGH, 11 B 08.186. Kein Rückschluss von Notwendigkeit zur Radwegerrichtung auf Radwegebenutzungspflicht. Radwegebenutzungspflichten sind nach allen anerkannten Auslegungsgrundsätzen an § 45 I 1 i.V.m. IX 2 StVO zu messen. Wenn technische Regelwerke die bauliche Errichtung eines Radweges geboten erscheinen lassen, folgt daraus nicht, dass auch seine Benutzung zwingend vorgeschrieben werden muss. Erschwernisse, die lediglich die normalen Gegebenheiten des heutigen Straßenverkehrs widerspiegeln, (zu ihnen gehört grundsätzlich das Vorhandensein langsamerer Verkehrsteilnehmer auf der Straße), bieten keinen Anlass für Verkehrsbeschränkungen. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2009, 624
Mitgeteilt: Urteil Hessischer VGH 2 A 2307/07. Verkehrszeichen werden als Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Betroffen ist ein Verkehrsteilnehmer von einem solchen Verwaltungsakt erst dann, wenn er sich der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht; damit beginnt für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen. Seine im Urteil vom 31. März 1999 vertretene Ansicht, die Rechtsbehelfsfristen würden ab Aufstellung bzw. Anbringung eines Verkehrszeichens für jedermann in Gang gesetzt und nach Ablauf eines Jahres enden mit der Folge, dass die durch das Zeichen verkörperte verkehrsbehördliche Anordnung nach Ablauf dieser Frist für jedermann unanfechtbar sei, hält der Senat nicht länger aufrecht. Diese Auffassung lässt sich nicht auf die Rechtsprechung des BVerwG stützen. Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt), 2009, 77-78
Voraussetzungen für die Umsetzung von
Gemeinschaftsstraßen in Weiterentwicklung des Shared
Space-Prinzips unter Beachtung der großstädtischen
Rahmenbedingungen der Freien und Hansestadt Hamburg (zusammen
mit Univ.-Prof. Dr.-Ing. Jürgen Gerlach, Dipl.-Ing. Tabea
Kesting, Jens Leven und Dipl.-Ing. Dirk Boenke), Hamburg 2009, 190
Seiten
Sind Radfahrer bessere Menschen? Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2009, 16-20
Mitgeteilt: Urteil des VG Würzburg W 6 K 07.1431. Gegen rechtswidrigen Verkehr muss die Straßenverkehrsbehörde einschreiten. Das Entschließungsermessen ist in einem solchen Fall auf Null reduziert. Auch das Auswahlermessen kann in einem solchen Fall auf Null reduziert sein. Dann hat eine Verpflichtungsklage auf verkehrsbehördliches Einschreiten Erfolg. Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 2008, 95-96
Mitgeteilt: Urteil des VG Würzburg W 6 K 07.1431. Gegen rechtswidrigen Verkehr muss die Straßenverkehrsbehörde einschreiten. Das Entschließungsermessen ist in einem solchen Fall auf Null reduziert. Auch das Auswahlermessen kann in einem solchen Fall auf Null reduziert sein. Dann hat eine Verpflichtungsklage auf verkehrsbehördliches Einschreiten Erfolg. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 115, 385-392
Ermessensreduzierung auf Null bei rechtswidrigen Verkehren. Gegen rechtswidrigen Verkehr muss die Straßenverkehrsbehörde einschreiten. Das Entschließungsermessen ist in einem solchen Fall auf Null reduziert. Auch das Auswahlermessen kann in einem solchen Fall auf Null reduziert sein. Dann hat eine Verpflichtungsklage auf verkehrsbehördliches Einschreiten Erfolg (Urteil VG Würzburg W 6 K 07.1431). Straßenverkehrsrecht (SVR) 2008, 434-435
Kinderunfall mit stehendem Kraftfahrzeug. Straßenverkehrsrecht (SVR) 2008, Heft 8, I
Mitgeteilt: Beschluss VGH Hessen 2 UZ 1864/06. Beginn der Jahresfrist zur Anfechtung verkehrsbehördlicher Anordnungen. Die Anfechtungsfrist einer durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen verkehrsregelnden behördlichen Anordnung beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst dann, wenn er sich der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht, also dann, wenn er in die konkrete geregelte örtliche Verkehrssituation gerät und dadurch zum Adressaten der verkehrsbehördlichen Anordnung wird. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2008, 423-424
Mitgeteilt: Beschluss VGH Hessen 2 UZ 1864/06. Zur Anfechtungsfrist einer durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen, verkehrsregelnden Anordnung. Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 2008, 15
Neues zum Verschulden gegen sich selbst. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2007, 603-607
Restriktive Anwendung von Verkehrszeichen: Der ignorierte Absatz 9 von § 45 StVO. Straßenverkehrsrecht (SVR) 2007, 447-450
Freigabe einer Einbahnstraße für Radverkehr. Zur Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer. Zur Zulässigkeit einer Einbahnstraße in einer verkehrsberuhigten Zone (Urteil VG Lüneburg 2 A 425/06). Straßenverkehrsrecht (SVR) 2007, 435-436
Mitgeteilt: Beschluss VGH Hessen 2 UZ 1864/06. Zum Beginn der Jahresfrist zur Anfechtung verkehrsbehördlicher Anordnungen. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 113, 397-398
Verkehrszeichen ohne örtliche Besonderheit? Straßenverkehrsrecht (SVR) 2007, Heft 3, I
Mitgeteilt: Urteil OLG Düsseldorf I-1 U 9/06.
Kein Mitverschulden wegen nicht getragenem Fahrradhelm. Angesichts der bei Kindern und Erwachsenen üblichen Helmtrage-Quoten bestehen Zweifel daran, ob eine Verkehrsanschauung dahin angenommen werden kann, das Tragen eines Fahrradhelms sei zur Eigensicherung nötig. Bei einem noch nicht 11-jährigen Kind, das mit seinem Fahrrad auf einem Privatgelände/Garagenhof außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs fährt, kann kein Mitverschulden nach § 254 I BGB wegen Fahrens ohne Helm angenommen werden. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
2007, 38-39
Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Mobilität, in: Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS), Tagungsdokumentation Fachtagung 7./8.11.2006, Köln, 2006, 44-51
Abstellen von Fahrrädern. Das Verkehrszeichen 239 StVO "Fußgänger" mit dem Zusatzzeichen "Abstellen von Fahrrädern (Symbol) max. 15 Min." darf nur aufgestellt werden, wenn die Örtlichkeit eine entsprechende Regelung erfordert (Urteil VG Lüneburg 5 A 51/05). Straßenverkehrsrecht (SVR) 2006, 276-277
Nochmals: Radwegebenutzungspflicht bei Eis und Schnee. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2006, 347-353
Radfahrer im Haftungsrecht. Straßenverkehrsrecht (SVR) 2006, 86-93
§ 10 Besonderheit: Radfahrer, in: Wolfgang Ferner (Hrsg.): Handbuch Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2006, 88-101
Anscheinsbeweis bei Rennradfahrern in der Dämmerung. Zur Beweislastverteilung bei Überholunfall zwischen Kfz und Rad. Zum Anscheinsbeweis bei nicht StVZO-gerechter Beleuchtung (Urteil OLG Frankfurt/M. 24 U 201/03). Straßenverkehrsrecht (SVR) 2006, 30-31
Radfahrer auf dem Fußgängerüberweg. Auch Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg benutzen. Steigt der Radfahrer ab und überquert er den Fußgängerüberweg, indem er mit einem Fuß auf der Pedale "rollert", genießt er das Vorrangrecht des § 26 StVO (Urteil KG 12 U 68/03). Straßenverkehrsrecht (SVR) 2005, 345-346
Haftungsverteilung unter Radfahrern. Haftung von 100 Prozent, wenn ein Radfahrer vor zwei verkehrswidrig entgegenkommenden Radfahrern ausweicht und dabei stürzt. Zum Ausweichen im letzten Moment (Urteil OLG Celle 14 U 103/04). Straßenverkehrsrecht (SVR) 2005, 306-307
Mitgeteilt: Urteil VG Schleswig-Holstein 3 A 275/02. Radwegebenutzungspflicht nur bei besonderen Umständen. Radfahrern steht es nach § 2 IV StVO im Grundsatz frei, ob sie den Radweg oder die Straße benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht bedarf eines erhöhten Begründungsaufwandes. Nach § 45 IX StVO darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn eine gegenüber dem Normalmaß erheblich gesteigerte Gefahr für Radfahrer bzw. für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt, die nicht nur den Bau eines Radweges, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Benutzung desselben notwendig macht. Fehlt es an solchen zwingenden Umständen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der streitgegenständliche Radweg den Anforderungen der VwV zu § 2 StVO entspricht. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2005, 221-222
Radfahrer in der StVO. Straßenverkehrsrecht (SVR) 2005, 88-97
Neues für Klagewillige. mobilogisch 4/2004, 21
Anmerkung zum Urteil BVerwG 3 C 15.03, NZV 2004, 52-54, Klagebefugnis gegen Verkehrszeichen erfordert keine regelmäßige oder nachhaltige Betroffenheit. Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit betroffen ist. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2004, 541-542
Mitgeteilt: Urteil VG Berlin VG 11 A 606.03.
Bescheidungsklage auf Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen (Beseitigung von Radwegebenutzungspflicht).
Klagen gegen bestimmte Verkehrsregelungen sind als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig, wenn der Kl. nicht nur das angeordnete Verbot anficht, sondern weitergehend den Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen begehrt. Dafür genügt es, wenn der Kl. mit dem Antrag auf Aufhebung der bisherigen Regelung zugleich erklärt, es sei ihm recht, wenn andere verkehrsrechtliche Anordnungen oder bauliche Maßnahmen getroffen würden, die seinem Interesse entgegenkommen.
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2004,
486-488
Mitgeteilt: Urteil VG Schleswig-Holstein 3 A 275/02.
Rechtswidrigkeit einer Radwegebenutzungspflicht. Anlieger sind gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht klagebefugt. Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist nur dann zulässig, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Zeitschrift
für öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR)
2004, 216-217
Mitgeteilt: Urteil VG Schleswig-Holstein 3 A 275/02. Die Radwegebenutzungspflicht bestimmt sich vom Grundsatz her nach § 2 Abs. 4 StVO. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht bedarf dabei eines erhöhten Begründungsaufwandes. Nach § 45 Abs. 9 StVO darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn eine gegenüber dem Normalmaß erheblich gesteigerte Gefahr für Radfahrer bzw. für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt, die nicht nur den Bau eines Radweges, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Benutzung desselben notwendig macht. Fehlt es an solchen zwingenden Umständen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der streitgegenständliche Radweg den Anforderungen der VwV zu § 2 StVO entspricht. Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 2004, 31
Mitgeteilt: Urteil VG Schleswig-Holstein 3 A 275/02. Radfahrern steht es nach § 2 IV StVO im Grundsatz frei, ob sie den Radweg oder die Straße benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht bedarf eines erhöhten Begründungsaufwandes. Nach § 45 IX StVO darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn eine gegenüber dem Normalmaß erheblich gesteigerte Gefahr für Radfahrer bzw. für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt, die nicht nur den Bau eines Radweges, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Benutzung desselben notwendig macht. Fehlt es an solchen zwingenden Umständen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der streitgegenständliche Radweg den Anforderungen der VwV zu § 2 StVO entspricht. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 106, 223-226
Mitgeteilt: Urteil VG Berlin VG 11 A 606.03. Klagen gegen bestimmte Verkehrsregelungen sind als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig, wenn der Kläger nicht nur das angeordnete Verbot anficht, sondern weitergehend den Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen begehrt. Dafür genügt es, wenn der Kläger mit dem Antrag auf Aufhebung der bisherigen Regelung zugleich erklärt, es sei ihm recht, wenn andere verkehrsrechtliche Anordnungen oder bauliche Maßnahmen getroffen würden, die seinem Interesse entgegenkommen. Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 2004, 23-24
Mitgeteilt: Urteil VG Berlin VG 11 A 606.03. Klagen gegen bestimmte Verkehrsregelungen sind als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig, wenn der Kl. nicht nur das angeordnete Verbot anficht, sondern weitergehend den Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen begehrt. Dafür genügt es, wenn der Kl. mit dem Antrag auf Aufhebung der bisherigen Regelung zugleich erklärt, es sei ihm recht, wenn andere verkehrsrechtliche Anordnungen oder bauliche Maßnahmen getroffen würden, die seinem Interesse entgegenkommen. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 106, 153-159
Mitgeteilt: Urteil OVG Niedersachsen 12 LB 68/03, Die StVO bietet keine Rechtsgrundlage, um das Abstellen von Fahrrädern im Gehwegbereich generell zu unterbinden. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 106, 144-153
Fahrradtaxen, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2004, 61-66
Mitgeteilt: Urteil OVG Niedersachsen 12 LB 68/03. Ein durch Verkehrszeichen 290 und 292 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO angeordnetes eingeschränktes Haltverbot für eine Zone erfasst nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Fußgängernutzung vorbehalten sind. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Anbringung des Zusatzzeichens 1066-11 ("auch Fahrräder"). Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 2003, 76-79
Mitgeteilt: Urteil VG Lüneburg 5 A 161/01. Kein Abstellverbot für Fahrräder auf Fußgängerflächen im Bahnhofsbereich. Das für einen Bahnhofsbereich angeordnete "Eingeschränkte Halteverbot für eine Zone" mit den Ergänzungen, dass das Parken nur auf dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt sei und dieses auch für Radfahrer gelte, erstreckt sich nicht auf das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Verkehrsflächen, die ausschließlich Fußgängern vorbehalten sind. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2003, 255-256
Das Abschleppen von Fahrrädern. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2003, 209-216
Mitgeteilt: Urteil VG Lüneburg 5 A 161/01. Das Abstellen von Fahrrädern auf Bahnhofsvorplätzen kann nicht verboten werden. Haltverbote beziehen sich auch mit dem Zusatz "auch Radfahrer" nur auf die Fahrbahn, nicht aber auf Gehwege und andere Fußgängerflächen. Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 2003, 31-32
Mitgeteilt: Urteil VG Lüneburg 5 A 161/01. Das Abstellen von Fahrrädern auf Bahnhofsvorplätzen kann nicht verboten werden. Halteverbote beziehen sich auch mit dem Zusatz "auch Radfahrer" nur auf die Fahrbahn, nicht aber auf Gehwege und andere Fußgängerflächen. Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Band 104, 236-240
Zum Fahrradparken auf Gehwegen. Das Abstellen von Fahrrädern auf Bahnhofsvorplätzen kann nicht verboten werden. Halteverbote beziehen sich auch mit dem Zusatz "auch Radfahrer" nur auf die Fahrbahn, nicht aber auf Gehwege und andere Fußgängerflächen. Auch VZ 290 untersagt nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind (Urteil VG Lüneburg 5 A 161/01). Verkehrsblatt (VkBl) 2003, 59-60
Ablenkung durch moderne Navigationsgeräte (zusammen mit Wiss. Ass. Dipl.-Psych. Dr. Carmen Hagemeister). Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2002, 481-488
Zur Abgeltungswirkung der neuen Entfernungspauschale. Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ) 2002, 676-679
Anmerkung zum Urteil VG Hamburg 20 VG 1279/2001, NZV 2002, 288-290, Radwegebenutzungspflicht nach der sogenannten Fahrradnovelle. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2002, 290-291
Fußgänger und Radfahrer in den Fahrprüfungsfragen (zusammen mit Wiss. Ass. Dipl.-Psych. Dr. Carmen Hagemeister). Zeitschrift für Verkehrssicherheit (ZVS) 2002, 72-81
§ 45 IX StVO - ein übersehener Paragraf? Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2002, 57-65
Firmenparkplätze aus steuerrechtlicher Sicht. Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ) 2001, 667-670
Notwendigkeit und Perspektiven einer StVO-Reform. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2000, 273-281
Mitgeteilt: Urteil VG Bremen 4 A 86/96. Errichtung von Fahrradparkplätzen. Alle Fahrzeuge sind im Straßenverkehr grundsätzlich gleichberechtigt. Fahrradparkplätze können auf öffentlichen Straßen auch dann am rechten Fahrbahnrand eingerichtet werden, wenn dadurch der Parkraum für Kfz reduziert wird. Deutsches Autorecht (DAR) 1998, 33-34
Was fehlt für Radfahrer bei der StVO-Novelle. Informationsdienst Verkehr (IDV) 55 (Dez. 1997), 31-36
Die Fahrradnovelle zur StVO. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1997, 497-501
Recht für Radfahrer, BLV Verlagsgesellschaft, München 1997, 118 Seiten
Mitgeteilt: Urteil VG Bremen 4 A 86/96. Einrichtung von Fahrradparkplätzen. Fahrradparkplätze können auf öffentlichen Straßen auch dann am rechten Fahrbahnrand eingerichtet werden, wenn dadurch der Parkraum für andere Fahrzeuge reduziert wird. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1997, 415-416
Alle diese Bücher und Zeitschriften sind in guten (Universitäts-) Bibliotheken erhältlich - nötigenfalls über Fernleihe. Die Beiträge in der NZV und in der SVR sind auch in der Beck-online-Datenbank über www.Beck.de erhältlich. Die Aufsätze im IDV und der mobilogisch können über www.Umkehr.de bestellt werden, der Aufsatz in der ZVS über www.ZVS-online.de. Die beiden Titel Grundrecht auf Mobilität? und Recht für Radfahrer sind in jeder Buchhandlung zu beziehen, die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse sind online auf www.Rhombos.de einzusehen. Meine Veröffentlichungen in Fahrrad- und Publikums-Zeitschriften habe hier nicht aufgeführt, ebensowenig diejenigen zum motorisierten Verkehr und zu nicht verkehrsbezogenen Themen in Fachzeitschriften. |